Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 909 Verhaftung

ZPO § 909 Verhaftung

[ Auszug: (1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übe ... ]